Corona Virus –Arbeitsverhältnis & Verdiensteinbußen von Selbständigen, Anpassung von Steuervoraus-zahlungen

Auch in Zeiten von Corona greifen zunächst die vorhandenen Mechanismen bei Erkrankung.

Angestellte haben in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Gehaltes vom Arbeitgeber, danach auf Krankengeld in verminderter Höhe durch die Krankenkasse. 

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht auch für erkrankte Mitarbeitende oder Mitarbeitende, die in angeordnete Quarantäne gehen müssen. Hierfür kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz stellen.

Selbstständige können neben dem Verdienstausfall auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden, wobei keiner genau den „angemessenen Umfang“ definiert.   

Was passiert bei Erkrankungen während einer angeordneten Quarantäne?

Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während einer angeordneten Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf die Behörde über.  

Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich, die derzeit jedoch häufig sogar telefonisch erlangt werden kann.  

Die vorstehenden Dinge sind relativ klar geregelt. Daneben gibt es aber eine Vielzahl von Dingen, für die keine klare Regelung vorliegt, beispielsweise: 

  • Was ist aber bei Personen, die ein Festgehalt erhalten und zusätzlich einen Teil auf Provisionsbasis (wie beispielsweise in der Möbelbranche üblich)?
  • Was ist beim selbständigen Restaurantbetreiber, der um 18 Uhr schließen muss und bis dahin nur die Hälfte seiner Gäste wegen Einhaltung des Mindestabstandes beherbergen kann?

Auch hier dürfte ein Anspruch auf Entschädigung bestehen und muss angemeldet werden. Ob eine Zahlung verbindlich erfolgt, ist jedoch höchst ungewiss. Hier ist alles noch ungeklärt und klar definierte Hilfspakete dringend notwendig.

Ist eine Anpassung der Steuervorauszahlung bei längerem Verdienstausfall möglich?

Auch die Steuer muss grundsätzlich weitergezahlt werden. Hierzu sieht § 222 der Abgabenordnung immerhin vor, dass Steuerschulden gestundet werden können, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzämter beginnen darüber hinaus zu handeln. So hat beispielsweise die Stadt Köln am 16.03.2020 bekannt gegeben, dass Gewerbetreibende bei drohenden Gewinneinbrüchen Anträge auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlung stellen können.

Neben der Möglichkeit der Stundung soll darüber hinaus auch auf Zinsen, die normalerweise bei einer Stundung anfallen, verzichtet werden. Bei drohender Vollstreckung soll schließlich die Möglichkeit bestehen, auf Antrag eine Aussetzung der Vollstreckung zu erlangen. Sämtliche Maßnahmen setzen selbstverständlich einen entsprechenden Antrag des Steuerschuldners voraus. 

Sie haben Fragen zur Auswirkung von Corona auf Ihr Arbeitsverhältnis, Verdiensteinbußen als Selbstständige oder zur Anpassung von Steuervorauszahlungen?

Ihr Team der Kanzlei Dr. Drexler steht Ihnen auch in Zeiten von Corona kompetent und kurzfristig für alle Themen rund um Ihre Arbeit, Verdiensteinbußen und Steuervorauszahlungen zur Seite. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und sichern Sie sich unsere Unterstützung.  

Die Corona-Epidemie betrifft auch wichtige Themen wie Unterhalt, Miete und Vorsorgevollmacht

Handeln Sie schnell und intelligent. Reduzieren Sie die Kosten und errechnen Sie Ihre Nachteile anhand der steuerlich belegbaren Zahlen des Vorjahres. Melden Sie Entschädigungsleistungen unverzüglich an. Stellen Sie einen Antrag auf Anpassung ihrer Steuervorauszahlungen und notfalls Stundungsanträge. 

Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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