Pflichtteilsrecht

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In der Beratungspraxis werden pflichtteilsrechtliche Fragestellungen immer häufiger.

Pflichtteilsberechtigt ist derjenige, der von der Erbfolge durch Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 2303 BGB steht der Pflichtteil nur den Kindern und den Eltern zu. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten.

Da der Pflichtteilsberechtigte im Gegensatz zum Erben keinerlei Auskünfte von dritter Stelle, zum Beispiel von Banken, Versicherungen, etc. erhält, kann er vom Erben Auskunft gemäß § 2314 BGB verlangen.

Er kann Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Er kann weiterhin verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird und dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird. Darüber hinaus hat er einen eigenständigen Wertermittlungsanspruch. Sowohl die Kosten der Errichtung des Nachlassverzeichnisses als auch die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB verlangen, dass der Erbe erklärt, welche Schenkungen er in den letzten zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat.

Streitpunkte im Pflichtteilsrecht

Ein immer wieder gerne streitig gesehenes Problem ist das der Belegvorlage. Grundsätzlich besteht nur in wenigen Ausnahmefällen ein Anspruch, die Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen zu verlangen. Im Rahmen der Wertermittlung sind hingegen die Unterlagen – insbesondere Gutachten – vorzulegen.

Ein Hauptstreitpunkt im Pflichtteilsrecht ist der der sogenannte fiktive Nachlass, mithin Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, die den potentiellen Pflichtteilsanspruch minieren. Gemäß § 2325 BGB sind Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Pflichtteil hinzuzurechnen. Weiterhin Schenkungen an den Ehegatten seit Beginn der Ehe, sowie ausgleichspflichtige Erwerbe ohne Frist. Bei diesen sogenannten ausgleichspflichtigen Erwerben, die von der Rechtsnatur für einen Laien sehr schwer zu verstehen sind, handelt es sich um Ausgleichungsverpflichtungen nach den § 2050 in Verbindung mit § 2316 BGB. Dasjenige, was der Erbe als Ausstattung erhalten hat, muss er sich auch entsprechend innerhalb der Erben anrechnen lassen. Auch besondere Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a BGB können eine Ausgleichungspflicht begründen.

Hier ist im Zweifel fachkundiger Rat durch einen versierten Fachanwalt im Erbrecht einzuholen.

Als wenn dies nicht schon schwierig genug wäre, ist dann in der Rechtsprechung noch höchst komplex, was denn als Schenkung gilt und was nich.

Ist auch der vorbehaltene Nießbrauch als Schenkung zu verstehen oder ein Wohnrecht? Bei einem umfänglich vorbehaltenen Nießbrauchsrecht läuft die Zehnjahresfrist nicht. Bei einem vorbehaltenen Wohnrecht hingegen ist die Rechtslage umstritten. Hier läuft die Zehnjahresfrist dann nicht, wenn weniger als 50 % unbelastete Restfläche besteht. Wenn dann das Wohnrecht mit Rückforderungsrechten im Vertrag kombiniert wurde, ist eine Gesamtschau zwangsläufig wichtig.

Ihre Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht

Alles in allem ist die richtige Geltendmachung des Pflichtteils kompliziert und darüber hinaus sehr wichtig – nicht zuletzt wegen der Zinsfrage. Insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass zu Lebzeiten nicht unerhebliche Vermögenspositionen vom Erblasser zum Erben verschoben worden sind, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren, muss ein Experte eingeschaltet werden. Es empfiehlt sich in diesen Fällen am besten einen Fachanwalt für Erbrecht schnellst möglichst zu beauftragen.

Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen von der Auskunft bis zur Auszahlung zur Seite.

Gerne kann auch im Vorfeld über die anfallenden Kosten gesprochen werden. Häufig besteht bei einem werthaltigen Pflichtteilsanspruch sogar die Möglichkeit, lediglich eine kleine Vorschussgebühr geltend zu machen und hinsichtlich seiner Restgebühren entgegen der geltenden Rechtslage solange zu warten, bis der Pflichtteil komplett ausbezahlt ist.

Eine einfache Beratung über das Pflichtteilsrecht darf überdies nicht mehr als 190,00 € + Mehrwertsteuer kosten.

Scheuen Sie sich daher in Ihrem eigenen Interesse nicht, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen.

Für wen gilt das Pflichtteilsrecht und was umfasst dieses?

  • Pflichtteilsberechtigt ist derjenige, der von der Erbfolge durch Testament oder einen Erbvertrag ausgeschlossen worden ist.
  • Nicht pflichtteilsberechtigt sind Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten.
  • Der Pflichtteilsberechtigte erhält keine Auskünfte Dritten und kann daher vom Erben Auskunft, z.B. in Form eines Nachlassverzeichnisses verlangen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen eigenständigen Wertermittlungsanspruch.
  • Sowohl die Kosten der Errichtung des Nachlassverzeichnisses als auch die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last.
  • Hauptstreitpunkt im Pflichtteilsrecht ist der der sogenannte fiktive Nachlass.

 

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