Rückforderung von Schenkungen

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Das Gesetz und insbesondere die Rechtsprechung bilden sich immer weiter fort. Insbesondere im Rahmen von Schenkungen und Zuwendungen, die im Rahmen nahestehender Personen erfolgen, sind in den vergangenen Jahren erhebliche Neuerungen und Änderungen eingetreten.

Zu betrachten sind hierbei unterschiedliche Nähe- und Verwandtschaftsverhältnisse.
Ist die Schenkung beispielsweise zwischen nichtehelichen Lebenspartnern erfolgt und bestand eine bestimmte Abrede in Zusammenhang mit der Schenkung? Haben Eltern an beide Ehegatten eine Zuwendung gemacht und sind hierbei davon ausgegangen, die Ehe wird Bestand haben? Hat ein Ehegatte dem anderen eine große Schenkung gemacht und wurde später enttäuscht?

Diese Fragen spielen sich häufig außerhalb der ursprünglich vorgesehenen Regeln für eine Scheidung ab. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung beispielsweise über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 BGB) Wege geschaffen, um unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche für den enttäuschten Zuwendenden zu ermöglichen.

In diesem Bereich sind daher unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Ansprüche möglich, die vor einigen Jahren die Juristerei noch strikt abgelehnt hat.

Unsere Rechtsanwälte Dr. Volker Drexler und Dominik Vaeßen sind Fachanwälte im Familienrecht und bilden sich und das gesamte Team der Kanzlei regelmäßig fort, um immer auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein und Sie kompetent und unkompliziert beraten zu können.

Haben Sie Fragen zu Thema Schenkungen und Zuwendungen? Sprechen Sie uns gerne an!

 

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