Berliner Testament

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Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des Zuletztversterbenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll.

Zweck des Berliner Testamentes ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners allein zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden diese nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, sodass dem überlebenden Partner nur die Hälfte (bei Gütertrennung eventuell sogar nur ¼) des Nachlasses bliebe. Der Ausschluss der eigenen leiblichen Kinder von der nachrangigen Erbfolge wird diesen schmackhaft gemacht, indem im Testament bestimmt wird, dass im Falle des Todes des Längstlebenden die Kinder Alleinerben werden. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass bei Ehegatten mit Kindern die Ehegatten sich zunächst gegenseitig bedenken und im Todesfall des Längstlebenden die zunächst ausgeschlossenen Kinder dann alles bekommen sollen.

Risiken des Berliner Testaments

Beachten Sie jedoch, dass diese Form des Testamentes einige Risiken birgt.

In einem klassischen Berliner Testament verfügen die Ehegatten häufig wie folgt:

Gemeinschaftliches Testament

Wir die Ehegatten Anton und Antonia setzen hiermit den Längstlebenden von uns zum Erben des Zuerstversterbenden ein. Wir bestimmen, dass Erbe des Längstlebenden von uns unsere Kinder Max und Moritz zu gleichen Teilen sein sollen.

Diese gebräuchliche und einfach anmutende Formulierung birgt jedoch zahlreiche Probleme, die immer wieder Teil von Rechtsstreitigkeiten sind, mit denen sich auf Erbrecht spezialisierte Anwälte befassen müssen. 

Zum einen ist es nicht möglich, Kinder im Falle des Todes des Zuerstversterben von jeder Vermögensteilhabe auszuschließen. Den Kindern verbleibt immer noch der Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Um den Kindern die Geltendmachung des Pflichtteils zu erschweren, wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel verwandt. Bereits eine solche Pflichtteilsstrafklausel führt häufig dazu, dass ein Erbschein beantragt werden muss, weil nicht ersichtlich ist, ob eines der Kinder beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil gefordert hat.

Ein weiteres Problem ist die sogenannte Bindungswirkung. Bei Berliner Testamenten muss unbedingt darauf geachtet werden, ob die Verfügungen für den ersten und auch für den zweiten Todesfall jede für sich bindend sein sollen. Liegt eine Bindungswirkung vor, kann der überlebende Ehegatte die Verfügung nicht mehr abändern und ist hieran gebunden. Ob jedoch eine Bindungswirkung vorliegt, ist sehr häufig umstritten und sollte klar definiert werden. 

Vorsicht ist geboten in steuerlicher Hinsicht beim Berliner Testament. Wenn normalerweise ein Kind gegenüber jedem Elternteil einen steuerlichen Freibetrag von 400.000,00 € hat, mithin insgesamt 800.000,00 €, wird durch das klassische Berliner Testament das Vermögen der Ehegatten bei einem „gebündelt“. Dies führt dazu, dass das Kind nur noch von einem Elternteil erbt und somit nur 400.000,00 € Steuerfreibetrag ausschöpfen kann.

Infolgedessen ist das Berliner Testament zwar eine gerne genommene Gestaltungsform. Diese ist aber in Einzelfällen für die Ehegatten möglicherweise sehr nachteilig und birgt zum Teil erhebliche Stolpersteine. 

Ihre Fachanwälte für Erbrecht und Familienrecht

Wir empfehlen daher, sich vor Abfassung eines Berliner Testamentes zumindest anwaltlich beraten zu lassen. Die Anwälte können vor Gericht auftreten (die Notare in diesem Bezirk zumindest nicht). Zu dem finden Sie bei Rechtsanwälten Fachanwälte, die ein gesteigertes Fachwissen ausgewiesen haben (im Gegensatz zu Notaren oder Steuerberatern, die keine spezifischen Spezialisierungsbezeichnungen führen dürfen.

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    Was gilt es beim Abfassen eines Berliner Testaments zu beachten?

    • In dem Testament bestimmen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sich gegenseitig zu Alleinerben und bestimmen, dass mit dem Tod des Zuletztversterbenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll.
    • Es nicht möglich, Kinder im Falle des Todes des Zuerstversterben von jeder Vermögensteilhabe auszuschließen.
    • Liegt eine Bindungswirkung vor, kann der überlebende Ehegatte die Verfügung nicht mehr abändern.
    • Aus steuerlicher Hinsicht ist ebenfalls Vorsicht geboten.
    • Vor Abfassung eines Berliner Testamentes sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

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