Corona Virus – Unterhalt und Unterhalts-verpflichtungen

In der Corona-Krise, in welcher Einnahmerückgänge bis zur Existenzgefährdung drohen, stellt sich für viele Selbstständige und auch für Arbeitnehmer auf Provisionsbasis die Frage, was mit den Unterhaltsbeträgen ist, die sie an Kinder oder den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner zahlen.

Kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt unter Hinweis einer erheblichen Krise kürzen oder ist er oder sie weiterhin verpflichtet, den Unterhalt in voller Höhe zu zahlen?

Wie errechnet sich die Höhe der Unterhaltspflicht?

Generell wird die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen berechnet, welches der Selbstständige in den letzten drei Jahren seiner Tätigkeit durchschnittlich erzielt hat. Bei abhängig Beschäftigten wird ermittelt, welche Einkünfte innerhalb der letzten zwölf Monate durchschnittlich erzielt wurden. In normalen Zeiten reicht dieser Rückblick aus, um eine Prognose für die Zukunft anzustellen. Dies geschieht unter der Prämisse, dass sich Einnahmen normalerweise nicht kurzfristig erheblich verändern.

Andererseits ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn beispielsweise der Selbstständige erhebliche Einnahmequellen unverschuldet verliert oder diese ausweiten kann (durch Kündigung oder Beförderung), eine kurzfristige Anpassung erfolgen kann. Auch eine Auskunftsverpflichtung, die generell nur alle zwei Jahre besteht, ist in solchen Fällen bereits früher erneut gegeben.

Wenn daher durch die nunmehr vorliegende Corona-Krise beispielsweise der Betreiber eines Fitnessstudios oder eines Restaurants nachweisen kann, keine Einnahmen mehr zu haben, da ihm behördlich der Betrieb untersagt worden ist, so muss auch er berechtigt sein, den Unterhalt zur Not bis auf null zu kürzen. Zwar ist der Unternehmer verpflichtet, für minderjährige Kinder auch sein Vermögen einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt sicher zu stellen, legt er jedoch dar, dass er auch keine Rücklagen mehr hat, um die Krise aufzufangen, so ist er berechtigt, den Unterhalt entsprechend zu kürzen.

Ab wann spricht man von einer erheblichen Krise?

Wo genau zeitlich die Grenze liegt, bzw. wann genau von einer erheblichen Krise zu sprechen ist, definiert weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Kurze Zeiträume von beispielsweise zwei Wochen dürften bei einem Selbstständigen jedenfalls nicht ausreichend sein – gewisse Schwankungen gehören zum Unternehmerrisiko. Bei einem Zeitraum von über einem Monat – jedenfalls nach Auffassung der hiesigen Verfasser – dürfte jedoch ein Abänderungsrecht gegeben sein. Dann würde sich zumindest in einem abgrenzbaren Zeitraum ein entsprechender Rückgang bemerkbar machen, der auch nachweisbar in Zusammenhang mit einer vorliegenden Krankheit oder ggf. einer behördlichen Anordnung steht.

Eine Parallele dürfte insoweit zu einer unverschuldeten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu ziehen sein – beispielsweise, wenn der Selbstständige eine Erkrankung von gewisser Dauer erleidet. In diesen Fällen ist anerkannt, dass der Unterhaltsschuldner berechtigt ist, den Unterhalt (vorübergehend) an die Veränderungen anzupassen. Der Gläubiger muss diese Einschränkung hinnehmen.

Besteht eine Versicherungspflicht für solche Kriesen?

Diskutiert werden könnte schließlich, ob der Selbstständige versicherungsrechtlich verpflichtet ist, sich gegen solche Risiken abzusichern. Gerade in Corona-Zeiten dürfte jedoch virulent sein, dass keine Versicherung, wie beispielsweise die Betriebsunterbrechnungsversicherung, für die dargestellten Fälle greift.

Wir empfehlen daher, in den Fällen, in denen das Einkommen aufgrund der Corona-Krise erheblich zurückgeht, über eine Abänderung des Unterhaltes nachzudenken und sich diesbezüglich beraten zu lassen.

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