Ehevertrag

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Wirksam oder nicht wirksam? Das ist meist die Frage, wenn es um einen Ehevertrag geht.

Die Rechtsprechung geht im Rahmen der sogenannten Kernbereichslehre davon aus, dass die Themen, die im „Kern“ einer jeden Ehe liegen nicht oder nur schwerlich geregelt bzw. ausgeschlossen werden können. Hierzu gehören regelmäßig der Versorgungsausgleich und der Kindesunterhalt. Eine Regelung ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich erfolgt. Regelungen zum Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sind hingegen eher möglich und mit geringeren Hürden verbunden.

Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten bestehen und welche Varianten als von der Rechtsprechung zulässig angesehen werden.

So bestehen unter anderem die Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen oder auszuschließen. Im Rahmen des Güterstandes ist es möglich, von der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft abzuweichen und eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren.

Ebenso beraten wir Sie im Rahmen einer Trennung und Scheidung zu bestehenden Eheverträgen. Ist der Ehevertrag wirksam? Wurden einzelne Bestandteile wirksam geregelt oder ist ein Ausschluss möglicherweise unwirksam?

Vor allem ältere Eheverträge bieten aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in der Rechtsprechung die Möglichkeit, eigentlich ausgeschlossene Rechte geltend zu machen. Im Rahmen einer sogenannten Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle können der gesamte Vertrag oder einzelne Bestandteile angefochten werden.

Unsere Rechtsanwälte Dr. Volker Drexler und Dominik Vaeßen sind Fachanwälte im Familienrecht und bilden sich und das gesamte Team der Kanzlei regelmäßig fort, um immer auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu sein und Sie kompetent und unkompliziert beraten zu können.

Haben Sie Fragen zu Thema Ehevertrag? Sprechen Sie uns gerne an!

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