Enterbt – wichtige Fragen und Antworten

Was versteht man unter „enterbt“?
Unter „enterbt“ versteht man, dass jemandem sein ansonsten zustehendes Erbrecht durch letztwillige Verfügung des Erblassers genommen wurde. Der häufigste Fall in der Praxis dürfte der sein, dass eines von mehreren Kindern durch Testament von der Erbfolge ausgenommen wird. 

Habe ich einen Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsansprüche haben zunächst nur Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Sollten beide nicht vorhanden sein, dann können auch den Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche zustehen.

Habe ich Pflichtteilsansprüche beim Tod eines Geschwisterteils?
Nein, Geschwistern steht kein Pflichtteilsrecht zu.

Wie hoch ist ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Daher muss zunächst festgestellt werden, wie hoch das gesetzliche Erbrecht gewesen wäre.

Welche Rechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu?
Dem Pflichtteilsberechtigten stehen einige Rechte zu. 
Das Wichtigste Recht dürfte zunächst der Auskunftsanspruch gegen den/die Erben sein. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ihm Auskunft über den Bestand der Erbschaft erteilt wird.
Darüber hinaus besteht ein Wertermittlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien) ermittelt wird.
Diese Auskunft durch den/die Erben erfolgt in Form eines Nachlassverzeichnisses, welches auch in notarieller Form verlangt werden kann.
Bestehen Bedenken, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde, kann ggf. eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Nach erfolgter Ermittlung des Nachlasswertes kann der Anspruch in Geld geltend gemacht werden. 
Daneben gibt es noch Ergänzungsansprüche bei erfolgten Schenkungen.

Gegen wen muss ich die Pflichtteilsansprüche geltend machen?
Die Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich gegen den/die Erben geltend zu machen. Sollten Ansprüche aufgrund vorab erfolgten Schenkungen bestehen, müssen solche Ansprüche gegen den Beschenkten geltend gemacht werden.

Kann es sein, dass ein Pflichtteilsrecht ausgeschlossen ist?
Ja, jedoch nur in Ausnahmefällen. Gemäß § 2333 BGB kann ein Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder nahe Angehörige schuldig gemacht hat.

Wann verjährt mein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis von den wesentlichen Umständen. Haben Sie demnach Kenntnis vom Tod des Erblassers und davon, dass sie „auf den Pflichtteil gesetzt wurden“, beginnt die Verjährung zu laufen.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigter bestimmte Gegenstände fordern?
Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geld. Demnach kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nur die Auszahlung seines Anspruchs in Geld fordern. Häufig gelingt es jedoch, auf freiwilliger Basis, einzelne Gegenstände, die von besonderer persönlicher Bedeutung sind, heraus zu verlangen.

Wer bezahlt ein Gutachten im Rahmen der Wertermittlung?
Die Wertermittlung erfolgt auf Kosten des Nachlasses. Das bedeutet, dass die Erben die Wertermittlung zahlen und von Nachlass abziehen dürfen. Der Pflichtteilsberechtigte „zahlt“ somit die Wertermittlung mittelbar in Höhe seiner Pflichtteilsquote.

Was ist mit Schenkungen, die der Erblasser getätigt hat?
Diese Schenkungen können gemäß § 2325 BGB unter bestimmten Umständen zum Nachlass hinzugerechnet werden. Durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser sich „arm schenkt“ und der Pflichtteilsberechtigte somit leer ausgehen würde.

Was ist mit Schenkungen, die ich erhalten habe?
Solche Schenkungen sind gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat.

Wie hoch sind die Kosten für den Rechtsanwalt?
Die Kosten des Rechtsanwaltes berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt und nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Dieser besteht grundsätzlich in Höhe des geforderten Pflichtteilsanspruchs. In der Regel fordern wir die Rechtsanwaltskosten, wenn auch der Pflichtteilsanspruch ausgezahlt wird. So kann auch dem Interesse des Pflichtteilsberechtigten Rechnung getragen werden.

Kann ich staatliche Beihilfe beantragen?
Wenn Sie selbst über nicht ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um einen Anwalt oder das Gericht zu bezahlen, kann Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Kosten ggf. zurückzuzahlen sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch den Rechtsstreit zu Geld kommt.

Sie erkennen, dass dem Pflichtteilsberechtigten trotz „Enterbung“ zahlreiche Rechte zustehen. Es lohnt sich daher fast immer, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und den Pflichtteilsanspruch zu verfolgen. 
Wir stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner im Erbrecht zur Verfügung. Vereinbaren Sie Ihr persönliches Beratungsgespräch (02271/45656, office@kanzlei-drexler.de). 

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