Neue Düsseldorfer Tabelle 2018

So viel Unterhalt muss 2018 bezahlt werden; trotz Anhebung des Mindestkindesunterhaltes kann es für viele Kinder auch weniger Unterhalt bedeuten; eine Unterhaltsüberprüfung lohnt sich 

Gerade erst verabschiedet, bietet sie schon viel Diskussionsstoff – die „neue“ Düsseldorfer Tabelle, die heute – 06.11.2017 – vom OLG Düsseldorf bekannt gegeben wurde.

Zum 01.01.2018 ändern sich bundeseinheitlich erneut die Bedarfssätze für den Unterhalt von Kindern. Einerseits wird durch Entscheidung des Gesetzgebers vom 28.09.2017 der sogenannte Mindestkindesunterhalt, mithin der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben. Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Somit bleibt für manche Kinder unter dem Strich sogar weniger übrig, da der Unterhaltsverpflichtete erstmalig in eine niedrigere Einkommensgruppe als 2017 eingeordnet wird. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfes volljähriger Kinder unverändert. Auf den Bedarf des minderjährigen Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld in der Regel zur Hälfte anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 194,00 € für das erste und zweite Kind, 200,00 € für das dritte und 225,00 € für jedes weitere Kind. Auch der Bedarfskontrollbetrag steigt in der zweiten Einkommensgruppe überproportional von 1180,00 auf 1300,00 € an. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90,00 auf 100,00 €.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Es kann sich daher sowohl für den Unterhaltsgläubiger – mithin das Kind, oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt – als auch für den Unterhaltsschuldner lohnend sein, den Unterhalt überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Wir beraten Sie gerne!

Zurück

Weiter