Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
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Nach einer aktuellen Statistik werden 86% der arbeitsrechtlichen Kündigungen ordentlich, mithin fristgemäß, ausgesprochen. 14% der Kündigungen erfolgen hingegen fristlos. Während fristlose Kündigungen dem Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ein Ende setzen, hat der Arbeitgeber im Rahmen einer ordentlichen Kündigung stets eine Kündigungsfrist zu beachten.
Zu prüfen ist zunächst, ob im Arbeitsvertrag eine individuelle Regelung zur Kündigungsfrist aufgenommen wurde. Eine solche Regelung hat grundsätzlich Vorrang. Hier ist jedoch zu prüfen, dass Regelungen zu Lasten des Arbeitgebers nur ausnahmsweise möglich sind.
Ist keine Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden, so richtet sich die Kündigungsfrist nach § 622 BGB. In Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen bis sieben Monate. Exakt heißt es in § 626 Abs. 2 BGB:
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Prüfen Sie daher genau, ob die Kündigungsfrist eingehalten ist.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hingegen kann in der Regel gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. In vielen Arbeitsverträgen findet sich jedoch eine Klausel, wonach sich auch die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer je nach Dauer der Beschäftigung verlängert.
Beachten Sie bitte bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber die Ausschlussfrist des § 4 KSchG. Wenn Sie beabsichtigen, gegen eine Kündigung vorzugehen, so muss binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Unterbleibt eine fristgerechte Klage, gilt die Kündigung als wirksam.
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Wie verhalten sich die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und -nehmer?
- In Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber vier Wochen bis sieben Monate.
- Der Arbeitnehmer kann in der Regel mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
- Individuelle Regelungen zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag haben Vorrang.
- Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.


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