Untreue kann zur Versagung von Unterhalt führen

Das sogenannte Schuldprinzip hat der Gesetzgeber (zum Glück) bereits vor vielen Jahren abgeschafft. Seitdem wird nicht mehr geprüft, wen bei einer Trennung bzw. Scheidung die Schuld trifft. Es gilt nunmehr das Zerrüttungsprinzip.

Im Rahmen des Unterhaltes kann das Verschulden eines Ehepartners jedoch zu berücksichtigen sein.

So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken beispielsweise entschieden, dass das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein Fehlverhalten darstellt, das den Anspruch auf Unterhaltszahlungen verhindern kann (OLG Zweibrücken, Urteil v. 7.11.2008, 2 UF 102/08).

Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Ehefrau während der Ehezeit einem neuen Partner zugewandt und verlangte von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt. Hierauf hatte sie jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch. Sie könne sich nicht einerseits von ihrem Ehegatten abwenden und andererseits Ansprüche aufgrund der Ehe stellen. Dieses widersprüchliche Verhalten sei grob unbillig und führe nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB zur Versagung von Unterhaltsansprüchen.

Eine sehr interessante Entscheidung, die uns in der familienrechtlichen Praxis häufig Argumentationsspielraum bietet.

Haben Sie Fragen im Familienrecht? Wir stehen Ihnen zur Seite (02271/45656).

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