Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

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Gericht/Institution:

AG München

Erscheinungsdatum:

10.10.2011

Entscheidungsdatum:

14.04.2011

Aktenzeichen:

271 C 10327/10

Zweimal Ersatz nach Hagelschäden am Auto?

Das AG München hat entschieden, dass der Eigentümer eines Autos, dessen Erstschaden auf Gutachtensbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert werden, neu eingetretene Schäden bei einem weiteren Schadensereignis genau vortragen muss.

Der Eigentümer eines Peugeot erlitt im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der – in Unkenntnis des ersten Hagelschadens – nunmehr einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro (2.625 Euro minus 2.409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeotfahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt.
Er erhob Klage vor dem AG München.

Das AG München hat die Klage jedoch abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann für die Schadensberechnung ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig seien. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen.

Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.