Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

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02. Februar 2012

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"Meine Rechte als Vermieter"

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]

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Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]

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Gericht:            Verwaltungsgericht Aachen
Datum:             15.04.2011
Aktenzeichen:    7 K 2213/09

Verwaltungsgebühren auch für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen

Das VG Aachen hat entschieden, dass auch ein Autofahrer, der vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Abschleppunternehmerkosten zudem Verwaltungsgebühren entrichten muss.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld.
Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Das VG Aachen hat seine Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 Euro bis 150 Euro.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster zu entscheiden hätte.