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VHS Kurs erfolgreich
Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs bei der Volkshochschule zum Thema "Meine...
Wir trauern um unsere Kollegin
Frau Heike Gruse ist am Freitag, den 24.02.2012 verstorben.
14-jähriges Bestehen der Kanzlei
Die Anwaltskanzlei Dr. Drexler feiert ihren "14. Geburtstag"
Vorträge und Kurse
"Meine Rechte als Vermieter"
Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]
4. Intensivkurs Vermieterrecht
Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]
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Gericht: BGH
Datum: 04.05.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 195/10
Verjährung des Bereicherungsanspruchs wegen rechtsgrundlos erbrachter Renovierungsleistungen
Der BGH hat entschieden, dass der Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat, in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietvertrages verjährt.
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren.
Mit seiner am 22.12.2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Der BGH hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Vorinstanzen
AG Freiburg, Urt. v. 05.03.2010 - 6 C 4050/09
LG Freiburg, Urt. v. 15.07.2010 - 3 S 102/10 - NZM 2011, 71