Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

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"Meine Rechte als Vermieter"

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Gericht:               BGH VIII. Zivilsenat
Datum:               
30.03.2011
Aktenzeichen:  
VIII ZR 173/10

 

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in Mietwohnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob an den Mieter infolge einer Modernisierungsmaßnahme geleisteter Aufwendungsersatz als Modernisierungsmaßnahme im Rahmen einer Mieterhöhung umgelegt werden kann.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 Euro zahlten die Beklagten 24 Monate nicht.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 31,68 Euro nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BGH Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gelte auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornehme und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lasse.

 

Vorinstanzen
AG Görlitz, Urt. v. 14.01.2010 - 4 C 336/09
LG Görlitz, Urt. v. 23.06.2010 - 2 S 9/10