Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

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06. März 2012

VHS Kurs erfolgreich

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs bei der Volkshochschule zum Thema "Meine...

24. Februar 2012

Wir trauern um unsere Kollegin

Frau Heike Gruse ist am Freitag, den 24.02.2012 verstorben.

02. Februar 2012

14-jähriges Bestehen der Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Dr. Drexler feiert ihren "14. Geburtstag"

Vorträge und Kurse

"Meine Rechte als Vermieter"

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]

4. Intensivkurs Vermieterrecht

Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]

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Gericht:               Verwaltungsgericht Köln
Datum:                 05.04.2011
Aktenzeichen:    1 K 4589/07, 1 K 8130/09

 

Kein Sportwettenverbot auf Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages

Das VG Köln hat entschieden, dass das Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig ist.

Das VG Köln hat daher den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages geklagt haben.

Bereits im November 2010 hatte das Verwaltungsgericht mit drei Urteilen (1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06) Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 01.01.2008 auf der Grundlage des bis zum 01.01.2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der aktuellen Rechtslage nicht mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des OVG Münster (u.a. Beschl. v. 22.03.2011 - 4 B 48/11) geht das Verwaltungsgericht zudem davon aus, dass die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht sein müssen, um hier Sportwetten anbieten und vermitteln zu dürfen.

Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe die Berufung an das OVG Münster möglich.