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VHS Kurs erfolgreich
Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs bei der Volkshochschule zum Thema "Meine...
Wir trauern um unsere Kollegin
Frau Heike Gruse ist am Freitag, den 24.02.2012 verstorben.
14-jähriges Bestehen der Kanzlei
Die Anwaltskanzlei Dr. Drexler feiert ihren "14. Geburtstag"
Vorträge und Kurse
"Meine Rechte als Vermieter"
Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]
4. Intensivkurs Vermieterrecht
Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]
Benutzeranmeldung
Gericht/Institution: | VG Aachen |
Erscheinungsdatum: | 26.07.2011 |
Aktenzeichen: | 3 L 43/11 |
"Heatballs" bleiben vorläufig verboten
Das VG Aachen hat entschieden, dass die Untersagung des Verkaufs von sogenannten "Heatballs" zulässig ist.
Hintergrund ist eine EG-Verordnung vom März 2009, welche bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet. Die Antragstellerin, eine GmbH, hält dies für ungerechtfertigt und wollte sich nach eigenen Angaben satirisch mit der EG-Verordnung auseinandersetzen, indem sie in China "Heizelemente" produzieren und nach Deutschland einführen ließ. Nachdem der Zoll eine erste Tranche von "Heatballs" passieren ließ, wurde die zweite Sendung von 40.000 "Heatballs" nicht freigegeben. Für die Bezirksregierung Köln handelt es sich bei den "Heatballs" um herkömmliche Glühlampen. Die Tatsache, dass Glühlampen 95% ihrer Energie als Wärme abgeben, mache sie noch nicht zu Kleinheizgeräten. Die Bezirksregierung Köln untersagte daher den Verkauf.
Das VG Aachen hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln rechtmäßig sein dürfte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Heatballs Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster zu entscheiden hätte