Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

Aktuelles

06. März 2012

VHS Kurs erfolgreich

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs bei der Volkshochschule zum Thema "Meine...

24. Februar 2012

Wir trauern um unsere Kollegin

Frau Heike Gruse ist am Freitag, den 24.02.2012 verstorben.

02. Februar 2012

14-jähriges Bestehen der Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Dr. Drexler feiert ihren "14. Geburtstag"

Vorträge und Kurse

"Meine Rechte als Vermieter"

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]

4. Intensivkurs Vermieterrecht

Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]

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Gericht/Institution:

LG Berlin

Erscheinungsdatum:

21.07.2011

Aktenzeichen:

38 O 350/10

Handyrechnung in Höhe von 14.727,65 Euro muss nicht bezahlt werden

Das LG Berlin hatte über die Klage eines Mobilfunkanbieters zu entscheiden, der von einem Kunden wegen dessen Telefonnutzung 14.727,65 Euro verlangte.

Ein Kunde eines Mobilfunkanbieters hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit "Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich" beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option "Webshop-Aufladung 10" entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 Euro auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr.

Das LG Berlin hat der Klage des Mobilfunkanbieters in Höhe von 10 Euro stattgegeben. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 Euro sowie verschiedener Nebenkosten hat das Landgericht dagegen die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.