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Gericht/Institution:

VG Neustadt (Weinstraße)

Erscheinungsdatum:

27.09.2011

Entscheidungsdatum:

27.09.2011

Aktenzeichen:

5 K 221/11.NW

Haftung eines Lehrers für Feuerwehreinsatz nach Brand in Schulküche

Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Lehrer dann für entstandene Feuerwehrkosten aufkommen muss, wenn er während des Arbeitslehreunterrichts Pommes Frites zubereitet hat und es dadurch zu einem Brand gekommen ist.

Der Kläger, ein Realschullehrer, wollte im Februar 2010 einer Lerngruppe der neunten Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Während der Zubereitung entstand ein Brand. Der Hausmeister der Schule alarmierte die ortsansässige Feuerwehr, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen das Schulgebäude aufsuchten. Ein qualmender Topf, der noch auf einer eingeschalteten Herdplatte stand, wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet. Die beklagte Stadt zog den Kläger zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 1.420,80 Euro heran. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage. Er machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er sich vor Verlassen der Schulküche noch davon überzeugt habe, dass sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Aus Aufregung müsse er übersehen haben, dass noch eine Herdplatte in Betrieb gewesen sei. Bei einem Dienstunfall hafte im Übrigen zuerst der Dienstherr.

Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger als Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltsanforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Diese habe der Kläger hier verletzt. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragt werden.