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Gericht:         Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Datum:          13.05.2011
Aktenzeichen: 7 U 13/08

Haftung des Landwirts bei von Hauskoppel ausgebrochenem Rind

 

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Landwirt keinen Schadensersatz für die Beschädigung von Fahrzeugen durch sein aufgrund einer Panikreaktion von der Hauskoppel ausgebrochenes trächtiges Jungrind zahlen muss.

Der Beklagte betreibt als Landwirt die Rindviehhaltung. Ende Oktober brachte er seine weiblichen, erstmals trächtigen Jungrinder auf eine umzäunte Koppel hinter das Haus, um sie dort bis zur Aufstallung (Verbringen in den Stall über Winter) zu halten. Gegen Abend war ein weibliches trächtiges Jungrind in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Für den entstandenen Sachschaden an ihren Autos machten die Kläger gegen den Landwirt als Tierhalter Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt mehr als 10.000 Euro geltend.

Gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Kläger berief sich der Landwirt auf das Haftungsprivileg des Halters von Nutztieren, d.h. von Haustieren, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden. Für andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen Fällen eine Haftung des Tierhalters vor, auch wenn dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat. Für Nutztiere sieht § 833 Satz 2 BGB vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier nachgekommen ist oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre. Aus Sicht der Beklagten ist das Haftungsprivileg von Nutztierhaltern eine nicht mehr zeitgemäße Regelung, weil auch Landwirte über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen und dadurch gegen unkalkulierbare Schadensereignisse versichert sind.

Das OLG Schleswig hat die Klage abgewiesen.

Das Verfahren war bereits einmal in der vom Oberlandesgericht zu dieser Frage zugelassenen Revision beim BGH (Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 266/08). Dieser hatte die unterschiedliche Ausgestaltung der Tierhalterhaftung, je nachdem ob das Tier zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten wird oder nicht, als eine Entscheidung des Gesetzgebers angesehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BGH hatte dem Oberlandesgericht aufgegeben, die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Landwirt näher zu prüfen.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, gestützt auf das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, gefolgt, dass der Ausbruch auf einer Panikreaktion des Tieres beruhte. Der im Verfahren beauftragte landwirtschaftliche Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass "junge Rinder, insbesondere trächtige erstkalbende Färsen sich temperamentvoller als tragende Kühe verhalten und bei ihnen aufgrund der Unerfahrenheit und durch das Fehlen einer erfahrenen Leitkuh heftigere Reaktionen auf unvorsehbare Ereignisse möglich" seien.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts haftet der Landwirt deshalb nicht, auch wenn der Zaun sich an der Ausbruchsstelle möglicherweise nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben sollte. Denn selbst dann, wenn der Landwirt den vom Sachverständigen bei Jungrindern für erforderlich angesehenen Zaun (Festzaun, Kombizaun oder Elektrozaun mit mindestens zwei stromführenden Drähten) angebracht hätte, hätte dieser vorschriftsmäßige Zaun einer Panikreaktion des Rinds nicht stand gehalten. Das Oberlandesgericht sieht es auch nicht als eine Verletzung von Sorgfaltspflichten des Landwirts an, dass dieser die Rinder für die kurze Zeit bis zur Aufstallung auf der kleinen betriebsnahen Hofkoppel gehalten hatte. Dies sei gängige landwirtschaftliche Praxis und ermöglicht es, die Tiere vor der Aufstallung an den Hof- und Stallbereich zu gewöhnen und sie nach einer wetterabhängigen Notwendigkeit kurzfristig in den Stall zu verbringen.