Die Rechtsanwälte der Kanzlei Drexler in Bergheim

Aktuelles

06. März 2012

VHS Kurs erfolgreich

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs bei der Volkshochschule zum Thema "Meine...

24. Februar 2012

Wir trauern um unsere Kollegin

Frau Heike Gruse ist am Freitag, den 24.02.2012 verstorben.

02. Februar 2012

14-jähriges Bestehen der Kanzlei

Die Anwaltskanzlei Dr. Drexler feiert ihren "14. Geburtstag"

Vorträge und Kurse

"Meine Rechte als Vermieter"

Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]

4. Intensivkurs Vermieterrecht

Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]

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Gericht/Institution:

Hessisches Landessozialgericht

Erscheinungsdatum:

01.11.2011

Entscheidungsdatum:

30.09.2011

Aktenzeichen:

L 9 U 46/10

Entschädigung eines Arbeitsunfalls trotz Schwarzarbeit

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass abhängig Beschäftige auch bei einer illegalen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert sind.

Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik eingereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der zu diesem Zeitpunkt erst 20-jährige Mann in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und den dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis könne nicht nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.

Das LSG Darmstadt hat der Klage stattgegeben und die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger "schwarz" gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen.