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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Datum: 12.05.2011
Aktenzeichen: 2 AZR 479/09
Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund
Das BAG hatte über eine auf Aktivitäten für die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gestützte Kündigung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst zu entscheiden.
Der Kläger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bekämpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivitäten abgemahnt hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis im Mai 2008 mit der Begründung, der Kläger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivitäten für die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gestützte Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam erklärt hat.
Aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann nach Auffassung des BAG grundsätzlich die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das gelte auch dann, wenn die Partei nicht durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden sei. Habe allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen politischer Betätigung abgemahnt, gebe er damit grundsätzlich zu erkennen, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für zumutbar erachte, wenn zukünftig verfassungsfeindliche Aktivitäten unterblieben. Er könne eine spätere Kündigung deshalb nicht ausschließlich auf Verhalten stützen, das schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verfassungsfeindlicher Betätigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst zulässigerweise gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder relevante Umstände trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat.
Im vorliegenden Fall sei die Anfechtung ist nicht berechtigt. Das BAG hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur Kündigung liege nicht vor. Der Kläger habe jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden könne. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen seien und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht habe, dass der Kläger mögliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterstützt, war nicht zu entscheiden.
Vorinstanz
LArbG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2009 - 14 Sa 101/08