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"Meine Rechte als Vermieter"
Herr Dr. Drexler hält zum wiederholten Male einen Kurs zum Thema "Meine Rechte als Vermieter"[mehr]
4. Intensivkurs Vermieterrecht
Am 25. und 26.2.2012 wird in den Kanzleiräumen in Kerpen-Sindorf erneut ein Seminar speziell für Vermieter stattfinden.[mehr]
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Gericht: Sozialgericht Berlin
Datum: 11.04.2011
Aktenzeichen: S 157 AS 26445/08
Anrechnung von Geldgeschenken der Eltern auf Hartz IV
Das SG Berlin hat entschieden, dass Unklarheiten darüber, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV-Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, zu Lasten des Hartz IV Empfängers gehen.
Viele Eltern unterstützten ihre Kinder auch noch lange nach deren Auszug mit Geldzuwendungen. Die Grauzone zwischen "geschenkt" und "geborgt" ist dabei groß. Je enger die familiären Beziehungen, desto unklarer bleiben die Abmachungen. Bei Hartz IV Empfängern ist zu prüfen, ob die Finanzspritzen der Familie als Einkommen anzurechnen sind: Geld, dass den Leistungsempfängern nur geliehen wurde, wird nicht angerechnet.
Der 28-jährige Kläger machte eine Ausbildung zum Programmierer und bezog Bafög. Seine Mutter zahlte jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro.
Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Mietzuschuss ab: Die Kosten würden bereits von der Mutter getragen. Der Kläger machte geltend, dass die Mutter ihm das Geld nur geliehen habe.
Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht befragte Mutter und Sohn. Während der Sohn angab, nur die Miete zurückzahlen zu müssen, sagte die Mutter, dass sie auch das Schulgeld nur geliehen habe. Wieviel der Sohn einmal zurückzahlen müsse, hinge aber auch von ihrer zukünftigen finanziellen Lage ab. Eine konkrete Abmachung konnten beide nicht wiedergeben. Auch daran, ob die Einzelheiten des Darlehens vor oder nach dem Auszug des Sohnes, am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung besprochen worden waren, konnten sich die beiden nicht mehr erinnern.
Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass Unklarheiten darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung wirklich verpflichtet war oder nicht, zulasten des Klägers gehen. Die Zahlung sei als Einkommen leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch anzurechnen.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG, führte das Sozialgericht aus, dass um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zu unterscheiden sei zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen. Es sei zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde und ernst gemeint sei. Mindestvoraussetzung für ein Darlehen sei, dass spätestens zum Zeitpunkt des Geldflusses eine konkrete Verabredung über die Rückzahlungsverpflichtung getroffen worden sei. Zumindest über die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Frage, wie dieser Betrag ermittelt werden solle, müsse Klarheit bestehen.